Statuten

Statuten2022-03-14T17:17:14+00:00

Statuten der

Interessenvereins und Standortförderung Bellevue Stadelhofen

Unter dem Namen «Vereinigung Bellevue und Stadelhofen» besteht mit Sitz in Zürich ein körperschaftlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Attraktivität des Stadtgebietes Bellevue und Stadelhofen als kundenfreundlicher Geschäftsstandort, die gemeinsame Werbung, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in allgemeinen und in städtebaulichen Fragen, insbesondere auch die verkehrsmässigen Situation. Die Vereinigung kann sich auch an Projekten zur Verfolgung dieser Zwecke beteiligen.

I. Name, Sitz und Zweck2022-03-11T10:09:19+00:00

1. Unter dem Namen «Vereinigung Bellevue und Stadelhofen» besteht mit Sitz in Zürich ein körperschaftlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Attraktivität des Stadtgebietes Bellevue und Stadelhofen als kundenfreundlicher Geschäftsstandort, die gemeinsame Werbung, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in allgemeinen und in städtebaulichen Fragen, insbesondere auch in Fragen des öffentlichen und privaten Verkehrs. Die Vereinigung kann sich auch an Projekten zur Verfolgung dieser Zwecke beteiligen.

II. Mitgliedschaft2022-03-11T10:10:21+00:00

2. Der Vereinigung Bellevue und Stadelhofen können als Mitglieder sämtliche Einzel- und juristische Personen beitreten, die am Bellevue und Stadelhofen oder deren unmittelbarer Umgebung wirtschaftlich tätig sind oder dort ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder Liegenschaften besitzen.

2.1. Aufnahme
Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt auf schriftliche Anmeldung an den Vorstand und durch Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit dem Eintritt und der Mitgliedschaft werden die Statuten anerkannt.

2.2. Austritt
Die Mitglieder können auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung bis Ende Juli an den Vorstand ihren Austritt geben.

2.3. Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.

3. Mitgliederbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt:
Fr. 300.00 für Ladengeschäfte, Gewerbe etc.
Fr. 1‘000.00 für Liegenschafteneigentümer, grössere Unternehmungen etc.
Der Beitrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

III. Organisation2022-03-11T10:14:08+00:00

4. Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  •  der Vorstand
  • die Revisoren

5. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.

Die Einladung durch den Vorstand hat mindestens 10 Tage vor dem Datum der Generalversammlung gleichzeitig mit der Traktandenliste zu erfolgen.

Ausserordentliche Generalversammlungen:
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

5.1. Vorsitz und Protokoll
Den Vorsitz an der Vereinsversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vize-präsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

5.2. Teilnahme und Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied ist zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt und hat eine Stimme.

5.3. Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, wobei leere und ungültige Stimmen für die Berechnung des absoluten Mehrs nicht zählen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.

5.4. Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren;
  • Abnahme des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Erlass von Reglementen;
  • Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins. Für die Auflösung gilt die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Vorstand
Zusammensetzung und Organisation:
Der Vorstand besteht aus 5 bis 12 von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern. Er ist das vollziehende Organ des Vereins und vertritt ihn nach innen und aussen und verwaltet die Finanzen. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bezeichnet ein Mitglied als Kassier, der zugleich die Stelle eines Vizepräsidenten einnimmt. Mit der Geschäftsführung wird ein Mitglied des Vorstandes beauftragt, das vom Vorstand vorgeschlagen und an der Generalversammlung gewählt wird.

7. Geschäftsstelle
Mit der Führung der Geschäftsstelle wird eine qualifizierte Person betraut, die ihr Büro im Einzugsgebiet der Vereinigung betreibt.
Der Sitz des Vereins befindet sich an der Adresse der Geschäftsstelle.

8. Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Sie überprüfen die Buch- und Kassaführung und erstatten der Generalversammlung darüber einen schriftlichen Bericht.

9. Entschädigung
Geschäftsführer und Kassier werden für ihre Tätigkeiten entschädigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich

IV. Mittel des Vereins und Jahresabschluss2022-03-11T10:41:19+00:00

10. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Erträgen aus dem Vereinsvermögen
  • Zuwendungen Dritter

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

11. Jahresabschluss
Die Rechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.

V. Publikationen2022-03-11T10:41:56+00:00

12. Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail).

VI. Auflösung2022-03-11T10:44:44+00:00

13. Auflösung der Vereins
Der Verein kann durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf des Besuches der Generalversammlung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wenn keine beschlussfähige Generalversammlung zusammenkommt, kann nach Ablauf von mindestens 30 Tagen in einer zweiten Generalversammlung die Auflösung endgültig bestimmt werden, sofern zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Die Generalversammlung entscheidet im Falle einer Auflösung über die Verwendung vorhandener Mittel. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.

VII. Schlussbestimmungen / Statuten2022-04-04T12:49:41+00:00

14. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme in Kraft. Sie können durch eine von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder besuchte Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 22. März 2001 angenommen worden und ersetzen die bisherigen, letztmals an der Generalversammlung vom 29. März 1994 angenommenen Statuten (mit Änderung gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 20. Juni 2005)

Gesamte Statuten (PDF 151 KB)

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